rund fünf bis zehn Minuten zuvor erst noch bei ihm gewesen. Auch aus dem Gedächtnisprotokoll von Dr. med. K.________ vom 27. Januar 2016 ist nicht zu schliessen, dass eine Spitaleinweisung ohne Verzug hätte vorgenommen werden müssen (vgl. dazu auch E. 3.2 hiervor). Die Mitarbeiterinnen der Spitex haben zwar anders als der Beschuldigte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von E.________ nach dem Hausbesuch von Dr. med. L.________ am 5. Oktober 2015 festgestellt. Indes haben auch sie den Gesundheitszustand nicht als derart gravierend erachtet, als dass sie umgehend medizinische Hilfe angefordert hätten.