Weiter ist keine Strafbarkeit des Beschuldigten aufgrund der unterlassenen Einweisung in ein Spital erkennbar. Von der Generalstaatsanwaltschaft wurde einlässlich dargetan, dass der Todeseintritt nicht hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte eine Ambulanz zwecks Spitaleinweisung angefordert hätte (vgl. E. 5.3 hiervor). Zu ergänzen ist, dass das Vorgehen des Beschuldigten am Todestag (Kontaktierung der Spitex) nachvollziehbar erscheint, waren die Spitexmitarbeiterinnen doch über die Jahre seine primären fachlichen Ansprechpartnerinnen und war N.________ rund fünf bis zehn Minuten zuvor erst noch bei ihm gewesen.