Aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte offenkundig fähig war, seine Ehefrau mit Unterstützung der Spitex zu Hause zu pflegen. Im Übrigen kann angesichts der Feststellungen im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten des IRM (eventuell fehlende Anzeichen eines Verschluckens bzw. Schutzreflexe) nicht davon ausgegangen werden, dass es in einem Pflegeheim zu keinem Ersticken von E.________ gekommen wäre, d.h. dass der eingetretene Erfolg in einem Pflegeheim hätte vermieden werden können. Weiter ist keine Strafbarkeit des Beschuldigten aufgrund der unterlassenen Einweisung in ein Spital erkennbar.