Dies ist nicht erfolgt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Betreuungssituation nach 2009 durch die engmaschige Begleitung durch die Spitex und den Hausarzt geklärt hatte und sämtliche Beteiligte, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, mit der Pflege durch den Beschuldigten einverstanden waren. Aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte offenkundig fähig war, seine Ehefrau mit Unterstützung der Spitex zu Hause zu pflegen.