12 eine Heimeinweisung, allenfalls gegen den Willen des Beschuldigten und E.________, mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Wege geleitet hätte (vgl. bezüglich des Melderechts und der Meldepflicht: Art. 443 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dies ist nicht erfolgt.