Niemand der Involvierten – namentlich weder die Mitarbeiterinnen der Spitex noch der Hausarzt oder die Beschwerdeführerin – machten Anstalten, eine Heimeinweisung zu veranlassen. Wäre der Beschuldigte mit der Pflege seiner Ehefrau überfordert gewesen resp. hätte eine dringende Indikation für eine Heimverbringung bestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest eine der involvierten Personen