fen. Ein Übernahmeverschulden des Beschuldigten durch die Betreuung seiner Ehefrau ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat seine Ehefrau mit Unterstützung der Spitex während mehr als zehn Jahren vollzeitlich zu Hause gepflegt. Er wurde durch die Spitex bezüglich der Pflege instruiert und bildete sich im Umgang mit Patienten mit multipler Sklerose weiter. Auch wenn es teilweise zu Meinungsverschiedenheiten des Beschuldigten mit der Spitex gekommen ist, hat er deren Unterstützung doch angenommen. Die Spitexmitarbeiterinnen kamen jeweils viermal täglich zum Beschuldigten und seiner Ehefrau. Im Jahr 2009 stand offenbar eine Einweisung von E._____