Weder die behandelnden Ärzte noch die Mitarbeiterinnen der Spitex haben geltend gemacht, dass E.________ am 12. Oktober 2015 kein Birchermüsli hätte verabreicht werden dürfen und dass dies so dem Beschuldigten mitgeteilt worden sei. Die Spitexmitarbeiterin N.________ gab im Gedächtnisprotokoll vielmehr an, dass es auch am 12. Oktober 2015 wie immer Birchermüsli und Kaffee gegeben habe. N.________ hat gegen die «Fütterung» mit Birchermüsli am Todestag nicht interveniert. Es ist davon auszugehen, dass sie eingeschritten wäre, wenn kein Birchermüsli hätte zugeführt werden dür-