Fehlt es bereits an einer Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts, muss auch die Vermeidbarkeit verneint werden. Wie vorstehend dargetan wurde, ist sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte seine Ehefrau am 12. Oktober 2015 mit nicht püriertem Birchermüsli «gefüttert» hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Ebenfalls findet sich in den Unterlagen keine Grundlage für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die «Fütterung» mit Birchermüsli sei lebensbedrohlich gewesen. Weder die behandelnden Ärzte noch die Mitarbeiterinnen der Spitex haben geltend gemacht, dass E.____