Waren keine Schutzreflexe bei E.________ erkennbar, kann dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte ein Ersticken durch das Nachgeben von Nahrung voraussehen können. Da das IRM ein Ersticken ohne wahrnehmbare Anzeichen eines Verschluckens als möglich erachtet hat und der Beschuldigte Schutzreflexe in Abrede stellt, kann nicht die Rede davon sein, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung zumindest gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch. Fehlt es bereits an einer Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts, muss auch die Vermeidbarkeit verneint werden.