11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussichten auf eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung unter allen in Betracht kommenden Haftungstiteln klar geringer sind als diejenigen eines Freispruchs. Somit erweist sich die angefochtene Einstellung als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.