Deshalb ist sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch im Fall einer Avisierung der Ambulanz, deren Eintreffen vermutlich einige Zeit beansprucht hätte, zur Nahrungsverabreichung geschritten wäre, sodass der tödliche Ausgang auch in diesem Fall nicht vermieden worden wäre. Ergänzt sei, dass auch keineswegs als gewiss angenommen werden kann, im Spital wären bei der Essensgabe Zeichen eines Verschluckens oder Schutzreflexes wahrgenommen worden (vgl. IRM-Ergänzungs- Gutachten S. 4).