Es ist dem Gedächtnisprotokoll auch nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten davon abgeraten worden wäre, seiner Frau in der vorliegenden Situation Nahrung zuzuführen. Deshalb ist sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch im Fall einer Avisierung der Ambulanz, deren Eintreffen vermutlich einige Zeit beansprucht hätte, zur Nahrungsverabreichung geschritten wäre, sodass der tödliche Ausgang auch in diesem Fall nicht vermieden worden wäre.