Andernfalls hätte der Arzt auf eine sofortige Einweisung insistieren müssen und nicht alternative Vorgehensweisen erörtern dürfen, wie er dies offensichtlich getan hat (erneuter Anruf beim Notarzt, Hausbesuch auf den Mittag hin). Es ist dem Gedächtnisprotokoll auch nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten davon abgeraten worden wäre, seiner Frau in der vorliegenden Situation Nahrung zuzuführen.