Dem Gedächtnisprotokoll von Dr. med. K.________ ist nichts zu entnehmen, dass der Arzt – dem laut IRM-Gutachten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist – von einer Spitaleinweisung ausgegangen wäre, die ohne jeglichen Verzug hätte vorgenommen werden müssen. Andernfalls hätte der Arzt auf eine sofortige Einweisung insistieren müssen und nicht alternative Vorgehensweisen erörtern dürfen, wie er dies offensichtlich getan hat (erneuter Anruf beim Notarzt, Hausbesuch auf den Mittag hin).