Es ist deshalb im Sinn einer hypothetischen Kausalität zu prüfen, ob der Todeseintritt hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte eine Ambulanz zwecks Spitaleinweisung angefordert hätte. Nach der gemäss schweizerischer Rechtsprechung anzuwendenden Wahrscheinlichkeitstheorie ist der Erfolg dem Unterlassenden nur anzurechnen, wenn er durch die gebotene Handlung mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Diese Wahrscheinlichkeit kann nicht bejaht werden. Dem Gedächtnisprotokoll von Dr. med.