In diesem Zusammenhang ist freilich hervorzuheben, dass die Ehefrau des Beschuldigten nicht starb, weil dieser eine Spitaleinweisung unterliess, sondern weil sie an Nahrung erstickte, die unverdaut in die Atemwege geraten war. Es ist deshalb im Sinn einer hypothetischen Kausalität zu prüfen, ob der Todeseintritt hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte eine Ambulanz zwecks Spitaleinweisung angefordert hätte.