Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich der Beschuldigte für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich gemacht hat, weil er es an ihrem Todestag unterliess, seine Frau ins Spital einweisen zu lassen, obwohl ihn Dr. med. K.________ auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, die Ambulanz für eine Zuweisung ins Spital zu rufen. In diesem Zusammenhang ist freilich hervorzuheben, dass die Ehefrau des Beschuldigten nicht starb, weil dieser eine Spitaleinweisung unterliess, sondern weil sie an Nahrung erstickte, die unverdaut in die Atemwege geraten war.