In der Tat hatte der Beschuldigte gegenüber seiner Frau eine gesetzliche Sorgepflicht, die sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergab. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich der Beschuldigte für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich gemacht hat, weil er es an ihrem Todestag unterliess, seine Frau ins Spital einweisen zu lassen, obwohl ihn Dr. med. K.________ auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, die Ambulanz für eine Zuweisung ins Spital zu rufen.