10. Zur Haftung aus Garantenstellung: In der Beschwerde nicht diskutiert, aber denkbar wäre im vorliegenden Fall eine strafrechtliche Haftung aus Garantenstellung wegen unterlassener Einweisung in eine Pflegeanstalt am 12. Oktober 2015. In der Tat hatte der Beschuldigte gegenüber seiner Frau eine gesetzliche Sorgepflicht, die sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergab.