10 Fragen, ob der Beschuldigte fähig war, die Pflege seiner Frau zu übernehmen, und ob er, sofern dies nicht zugetroffen hätte, auch fähig gewesen wäre zu erkennen, dass ihm die hierzu erforderlichen Qualifikationen fehlten, beurteilt sich unabhängig von der Frage der Urteilsfähigkeit der gepflegten Person. 10.