Als spekulativ müsste andererseits die Annahme bezeichnet werden, zu einem Ersticken wäre es in einem Pflegeheim nicht gekommen, weil das dortige Fachpersonal mit Schluckbeschwerden vertraut sei. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die im IRM-Ergänzungsgutachten erörterte Möglichkeit hingewiesen, wonach eine Verlegung der Atemwege durch Nachgeben von Nahrung geschah, ohne dass wahrnehmbare Zeichen eines Verschluckens bzw. Schutzreflexes aufgetreten sind. In strafrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind schliesslich unter dem Titel des Übernahmeverschuldens die Ausführungen zur fehlenden Urteilsfähigkeit der Verstorbenen. Denn die