Dass der Beschuldigte seiner Frau möglicherweise zu früheren Zeitpunkten unverträgliche Kost verabreicht hat, ist in Ermangelung eines Kausalzusammenhangs mit dem Todeseintritt auch unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens irrelevant. Als spekulativ müsste andererseits die Annahme bezeichnet werden, zu einem Ersticken wäre es in einem Pflegeheim nicht gekommen, weil das dortige Fachpersonal mit Schluckbeschwerden vertraut sei.