Im Gegenteil bestätigt das Gedächtnisprotokoll von N.________ die Aussagen des Beschuldigten, dass dieser seiner Frau am Tage des Ablebens Kost verabreichte, die grundsätzlich verträglich war. Hätte es sich anders verhalten, so hätte die Pflegefachfrau mit Sicherheit interveniert. Dass der Beschuldigte seiner Frau möglicherweise zu früheren Zeitpunkten unverträgliche Kost verabreicht hat, ist in Ermangelung eines Kausalzusammenhangs mit dem Todeseintritt auch unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens irrelevant.