Eine solche Betrachtungsweise kann jedoch nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden und findet auch klarerweise in den Akten keinerlei Grundlage. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin basieren zudem in Bezug auf verträgliche Kost und Schluckbeschwerden auf unzutreffenden Annahmen oder unzulässigen Spekulationen. Auch wenn der Beschuldigte seiner Ehefrau in der Vergangenheit möglicherweise mitunter schwer verträgliche Kost verabreicht haben sollte, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass dies am Todesfall zugetroffen hätte. Im Gegenteil bestätigt das Gedächtnisprotokoll von N.___