Nun ex post, nach über 20 Jahren Betreuung und Pflege durch den Beschuldigten, zu behaupten, dass dieser als Laie gar nicht fähig gewesen sein soll, seine kranke Frau zu betreuen, und dies für ihn offenkundig und erkennbar gewesen sei, erscheint stossend. Damit wird implizit ausgedrückt, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch sämtliche beteiligten Fachpersonen über Jahre hinweg zugeschaut hätten, wie der Beschuldigte die Verstorbene durch eine offenkundig unsachgemässe Betreuung «zu Tode gepflegt» hätte. Eine solche Betrachtungsweise kann jedoch nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden und findet auch klarerweise in den Akten keinerlei Grundlage.