Der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sich im Sinn eines Übernahmeverschuldens wegen des Todes seiner Gattin strafbar gemacht, ist nicht zu folgen. Der Beschuldigte hat sich während über 20 Jahren um seine kranke Ehefrau gekümmert und diese mit professioneller Unterstützung zu Hause gepflegt. Dies aus der Überzeugung, dass es dem Willen seiner Ehefrau entspricht. Der Beschuldigte wurde dabei von Seiten der Spitex, durch den Hausarzt Dr. J.________ sowie durch seinen Sohn H.________ und dessen Partnerin I.________ begleitet und unterstützt.