Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch das Verabreichen von Nahrung ist mithin nicht nachweisbar. 9. Zum Übernahmeverschulden: Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem Beschuldigten müsse vorgeworfen werden, weiterhin darauf bestanden zu haben, seine Ehefrau selber zu pflegen, obwohl er fähig gewesen wäre zu erkennen, dass ihm dafür die erforderliche Qualifikation fehle. In einem Pflegeheim arbeite qualifiziertes Personal, das mit den auftretenden Schluckbeschwerden vertraut sei und nur Nahrung verabreiche, welche für die Verstorbene erträglich gewesen wäre.