In Anbetracht der im IRM-Ergänzungsgutachten hervorgehobenen Möglichkeit lässt sich diese Bestreitung nicht widerlegen, wobei sich an dieser Beweissituation auch im Fall einer Anklageerhebung beim Regionalgericht nichts ändern würde. Andererseits lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, der Beschuldigte sei am 12. Oktober 2015 darauf hingewiesen worden, dass von einer Nahrungsabgabe an seine Frau wegen ihres Zustandes abgesehen werden müsse. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch das Verabreichen von Nahrung ist mithin nicht nachweisbar.