Im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 14.03.2016 wird ausgeführt, es sei in Gesamtschau aus rechtsmedizinischer Sicht denkbar, dass durch die Allgemeinzustandsverschlechterung mit möglicher Bewusstseinseintrübung die Schutzreflexe von E.________ abgeschwächt gewesen sein könnten und somit die Möglichkeit bestehe, dass eine Verlegung der Atemwege durch Nachgeben von Nahrung geschah, ohne dass wahrnehmbare Zeichen eines Verschluckens bzw. Schutzreflexes aufgetreten seien. Der Beschuldigte hat bestritten, am Todestag Zeichen eines Verschluckens oder eines Schutzreflexes wahrgenommen zu haben.