In ihrem Gedächtnisprotokoll führt P.________ aus, sie denke nicht, dass der Beschuldigte sich der Gefahr bewusst gewesen sei, seine Frau könnte ersticken. Diese Einschätzung allein würde eine Fahrlässigkeitshaftung freilich nicht ausschliessen. Entscheidend für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist jedoch etwas anderes: Im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 14.03.2016 wird ausgeführt, es sei in Gesamtschau aus rechtsmedizinischer Sicht denkbar, dass durch die Allgemeinzustandsverschlechterung mit möglicher Bewusstseinseintrübung die Schutzreflexe von E._____