Sie seien an dieser Stelle nicht wiederholt. Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass der verpönte Erfolg objektiv der Nahrungseingabe zuzuschreiben ist und dass dem Beschuldigten bekannt war, dass dabei die Gefahr des Verschluckens bestand, weshalb nur gekochte bzw. zerkleinerte Speisen verabreicht und nicht zu grosse Portionen aufs Mal gegeben werden durften (vgl. EV B.________ vom 14.03.2017, S. 8 f.). Anders sieht es indessen bei der Frage aus, ob er am 12. Oktober 2015 konkret vorhersehen konnte, dass seine Frau an der verfütterten Speise ersticken könnte. In ihrem Gedächtnisprotokoll führt P.____