Aufgrund der rechtsmedizinischen Gutachten ist davon auszugehen, dass der Tod von E.________ auf ein Ersticken durch eine massive Verlegung der oberen, unteren und äusseren Luftwege verursacht wurde, wobei davon ausgegangen werden muss, dass die Verlegung durch die am Morgen des 12. Oktobers 2015 durch den Beschuldigten B.________ vorgenomme Reichung von Nahrung verursacht worden ist. Die Beschwerdeführerin hat die allgemeinen Voraussetzungen einer Fahrlässigkeitshaftung zutreffend dargestellt. Sie seien an dieser Stelle nicht wiederholt.