Für eine strafrechtliche Verantwortung wegen fahrlässiger Tötung kommen im vorliegenden Fall grundsätzlich drei Ursachen in Betracht: mangelnde Sorgfalt bei der Fütterung am 12. Oktober 2015, ein Übernahmeverschulden und eine Haftung aus Garantenstellung wegen unterlassener Einweisung in ein Spital oder eine andere Pflegeinstitution. Darauf wird im Folgenden eingegangen. 8. Mangelnde Sorgfalt bei der Essensreichung: Aufgrund der rechtsmedizinischen Gutachten ist davon auszugehen, dass der Tod von E.____