8 vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2017 Folgendes aus: 7. […] Für eine strafrechtliche Verantwortung wegen fahrlässiger Tötung kommen im vorliegenden Fall grundsätzlich drei Ursachen in Betracht: mangelnde Sorgfalt bei der Fütterung am 12. Oktober 2015, ein Übernahmeverschulden und eine Haftung aus Garantenstellung wegen unterlassener Einweisung in ein Spital oder eine andere Pflegeinstitution.