Auch hätte eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes unmittelbar wahrgenommen werden können. Eine umgehende medizinische Hilfe, die vom Beschuldigten am 12. Oktober 2015 vormittags trotz auftretenden massiven Beschwerden seiner Ehefrau nicht angeordnet worden sei, hätte ihren Tod verhindert. Betreffend das Übernahmeverschulden führte die Beschwerdeführerin an, dass im Jahr 2000 erstmals psychische Probleme bei E.________ festgestellt worden seien.