Es sei davon auszugehen, dass E.________ die herkömmlichen Anzeichen aufgewiesen habe, die auf das Verschlucken hingedeutet hätten. Diese hätten aber keine Reaktion des Beschuldigten ausgelöst. Demnach sei der Tatverdacht erhärtet, dass sich der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass E.________ in einem Pflegeheim nur Nahrung verabreicht worden wäre, die für sie verträglich gewesen wäre. Auch hätte eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes unmittelbar wahrgenommen werden können.