Sie hätten auch nicht plausibel erklären können, weshalb sie erst im April 2016, fast ein halbes Jahr nach dem Tod und erst nach Ausbruch der erbrechtlichen Streitigkeit, um Aufklärung der Todesursache bzw. der Todesumstände ersucht hätten. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe aufgrund seiner eigenen Kenntnisse im Zeitpunkt der Essenseingabe die fehlende Fähigkeit seiner Ehefrau, feste Nahrung zu sich zu nehmen, gekannt oder er hätte dies zumindest erkennen