__ seien gestützt auf die angebliche vorsätzliche Tötung erbunwürdig zu erklären, um sie enterben zu können. Angaben hinsichtlich der konkreten Tötungshandlungen hätten sie keine zu machen vermocht. Sie hätten auch nicht plausibel erklären können, weshalb sie erst im April 2016, fast ein halbes Jahr nach dem Tod und erst nach Ausbruch der erbrechtlichen Streitigkeit, um Aufklärung der Todesursache bzw. der Todesumstände ersucht hätten.