Für das Strafverfahren sei nicht unwesentlich, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst wegen der erbrechtlichen Streitigkeit habe rechtlich vertreten lassen und erst danach mit ihrem Ehemann und Bruder Strafanzeige wegen vorsätzlicher Tötung eingereicht habe. Der Verdacht dränge sich auf, dass das Strafverfahren teilweise mit Blick auf die Erbschaft angestrengt worden sei. So verlangten die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und Bruder, der Beschuldigte und H.________ seien gestützt auf die angebliche vorsätzliche Tötung erbunwürdig zu erklären, um sie enterben zu können.