Für ihn sei die Betreuung seiner Ehefrau auch in der letzten und intensiven Phase vor ihrem Tod selbstverständlich gewesen. Er sei der Ansicht gewesen, dass er nicht damit überfordert sei und habe sich die Pflege in Zusammenarbeit mit der Spitex stets zugetraut. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung sei folglich nicht erfüllt. Für das Strafverfahren sei nicht unwesentlich, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst wegen der erbrechtlichen Streitigkeit habe rechtlich vertreten lassen und erst danach mit ihrem Ehemann und Bruder Strafanzeige wegen vorsätzlicher Tötung eingereicht habe.