Ein Übernahmeverschulden liege nicht vor. Ob E.________ am 12. Oktober 2015 nicht verstorben wäre, wenn sie zuvor in einem Pflegeheim untergebracht worden wäre, könne rückblickend nicht abschliessend beantwortet werden. Auch wenn der Beschuldigte an seine Grenzen gestossen sei, habe er seine Ehefrau von Beginn der Krankheit an selbst und fürsorglich betreut und dabei über all die Jahre vieles dazugelernt. Für ihn sei die Betreuung seiner Ehefrau auch in der letzten und intensiven Phase vor ihrem Tod selbstverständlich gewesen.