4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft kommt in der Einstellungsverfügung zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass ein Verschlucken bei Nahrungsnachschub durch die möglicherweise bereits in den Tagen vor dem Tod bestehende Lungenentzündung sowie die krankheitsbedingt mögliche Reduktion der Schutzreflexe möglicherweise von aussen nicht wahrnehmbar gewesen sei. Dass der Beschuldigte diesen Umstand und die damit zusammenhängende Todesfolge seiner Ehefrau als medizinischer Laie hätte vorhersehen können bzw. müssen, könne nicht verlangt werden. Ein Übernahmeverschulden liege nicht vor.