Dr. med. K.________ hat folglich nebst der Einweisung ins Spital alternative Vorgehensweisen erörtert (vgl. dazu auch das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten vom 14. März 2016, wonach Dr. med. K.________ nachvollziehbar gehandelt habe und keine Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflicht vorlägen). Die tatsächlichen Einwände der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht geeignet, Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft zu wecken. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht vom Sachverhalt aus, wie er von der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde.