_ habe dem Beschuldigten am 12. Oktober 2015 empfohlen, umgehend einen Notarzt oder eine Ambulanz zu rufen, was dieser abgelehnt habe, muss ergänzt werden, dass Dr. med. K.________ im Gedächtnisprotokoll vom 27. Januar 2016 ausgeführt hat, er habe den Beschuldigten auf die «Möglichkeit» hingewiesen, bei Ferienabwesenheit des aktuell noch zuständigen Hausarztes die Ambulanz für eine Zuweisung ins Spital zu rufen. Diese Möglichkeit habe der Beschuldigte nicht annehmen wollen, da er