Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Spitex habe den Beschuldigten aufgrund zahlreicher Beobachtungen wiederholt auf die Lebensgefährdung von gewissen Nahrungsmitteln für Patienten mit multipler Sklerose hingewiesen, stellt ebenfalls eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin dar. In den Berichten der Spitexmitarbeiterinnen finden sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, Dr. med. K.________ habe dem Beschuldigten am 12. Oktober 2015 empfohlen, umgehend einen Notarzt oder eine Ambulanz zu rufen, was dieser abgelehnt habe, muss ergänzt werden, dass Dr. med. K._____