Es ist davon auszugehen, dass N.________ interveniert hätte, wenn sie festgestellt hätte, dass der Beschuldigte an diesem Tag unzureichend püriertes Birchermüsli gereicht hätte. Dies ist nicht erfolgt. Anderweitige Hinweise für die Abgabe von unzureichend püriertem Birchermüsli am 12. Oktober 2015 liegen nicht vor. Dies kann folglich nicht als erstellt gelten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Spitex habe den Beschuldigten aufgrund zahlreicher Beobachtungen wiederholt auf die Lebensgefährdung von gewissen Nahrungsmitteln für Patienten mit multipler Sklerose hingewiesen, stellt ebenfalls eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin dar.