Diese haben E.________ gemäss eigenen Angaben indes bereits Monate vor ihrem Ableben nicht resp. nur noch sehr selten gesehen. Demgegenüber wurde ein «Füttern» mit unzureichendem Essen von den Mitarbeiterinnen der Spitex nicht beobachtet. Diese haben E.________ bis zu ihrem Tod regelmässig gesehen, weshalb ihren Aussagen besonderes Gewicht zukommt. Gestützt auf das Gedächtnisprotokoll von N.________ vom 28. Dezember 2015 kann als erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte am Tag des Ablebens seiner Ehefrau nicht Brot samt Kruste, sondern Birchermüsli zugeführt hat. Es ist davon auszugehen, dass N._____