Aus den Akten ergibt sich demgegenüber nicht, dass es E.________ gänzlich nicht mehr möglich gewesen wäre, zu schlucken. So gab denn auch die Mitarbeiterin der Spitex N.________ in ihrem Gedächtnisprotokoll vom 28. Dezember 2015 nicht an, dass es E.________ am 11. Oktober 2015 nicht mehr möglich gewesen war, zu schlucken, sondern sie führte aus, sie habe nicht «recht» schlucken können. Dass der Beschuldigte seiner Ehefrau verschiedentlich zum Frühstück nicht ausreichend püriertes Birchermüsli zugeführt und sie teilweise mit Brot samt Kruste «gefüttert» haben soll, wird lediglich von der Beschwerdeführerin und G.________ geltend gemacht. Diese haben E._____