Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, erweisen sich vielmehr die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend bzw. unhaltbar. Die Beschwerdeführerin moniert, der Beschuldigte habe seine Ehefrau am 12. Oktober 2015 mit Birchermüsli «gefüttert», obwohl er gewusst habe, dass sie aufgrund ihrer fortgeschrittenen multiplen Sklerose nicht mehr habe schlucken können. Erstellt ist, dass E.________ aufgrund ihrer Krankheit Mühe beim Schlucken gehabt hat und bei der Nahrungsabgabe entsprechend Rücksicht genommen werden musste. Aus den Akten ergibt sich demgegenüber nicht, dass es E._____